Der Rechtsrahmen für Big Data
Rechtliche Unsicherheiten, vor allem im Hinblick auf den Datenschutz, werden regelmäßig als zentrales Hemmnis genannt. Insoweit nimmt das Recht eine Schlüsselrolle ein. Hier ist die Herausforderung bei Big Data, den Paradigmenwechsel in der Datenverarbeitung zu erklären und den diffusen Ängsten mit Transparenz und Sachlichkeit zu begegnen.
Das Recht und die Rechtssicherheit spielen eine zentrale Rolle beim Thema Big Data. Zum einen werden bei den Hemmnissen für die Einführung neuer IKT-Lösungen vor allem in kleinen und mittelständischen Unternehmen immer wieder die Themen Datensicherheit und Datenschutz genannt. Auch für Big Data gilt: Die Unternehmen sind unsicher, welche Optionen sie nutzen können und wo sie ggf. in der Nutzung und Auswertung von kundenspezifischen oder arbeitsprozessbezogenen Daten in rechtliche Grauzonen geraten. Dies gilt es näher aufzuschlüsseln, damit das Recht beachtet oder auch an neue Bedürfnisse angepasst werden kann. Zum anderen soll das Recht, etwa in Form von Gesetzesänderungen und Neuregelungen, ein neues Schutzsystem hervorbringen, das den disruptiven Prozessen, die mit Big Data in Verbindung gebracht werden oder aus Big-Data-Anwendungen hervorgehen, Konturen verleihen und Schranken setzen kann. Die Gewährleistung von Rechtssicherheit, die Schaffung von Big-Data-Recht, wird so zu einem „Passepartout“ der Big-Data-Ökonomie.
Solange es noch kein solches ausdifferenziertes Big-Data-Recht gibt – und hierzu bedarf es neben gesetzlichen Spezialregelungen auch einer Kasuistik, die sich in der Rechtsprechung erst über mehrere Jahre entwickeln kann – wird es auch keine hundertprozentig eindeutige und in allen Details vorhersehbare Rechtsanwendung geben.
Eine solche zu fordern, hieße, Innovationen im Keim zu ersticken. Schon deshalb wird man lediglich die Beachtung der zwingenden Rechtsvorschriften verlangen dürfen, um mit der Entwicklung von Big-Data-Instrumenten und der Durchführung von Big-Data-Verfahren zu beginnen. Die Fernwirkungen und Details in den möglicherweise sehr komplexen Rechtsbeziehungen sind quasi „en passant“ zu beobachten und situationsabhängig nachzusteuern. Im Übrigen lassen sich Konflikte auch durch vertragliche Gestaltung vermeiden.
Es sind immer wieder zwei zentrale Interessenabwägungen, anhand derer Big-Data- Prozesse zu gestalten sind : Auf der einen Seite geht es um ein Abwehrrecht der Betroffenen, was im Wesentlichen durch das Datenschutzrecht normativ erfasst wird. Auf der anderen Seite stehen die Verwertungsrechte der Beteiligten im Rahmen der Wertschöpfung von Big Data.
Um die heterogenen Fallgestaltungen eines Big-Data-Workflows zu erfassen, bietet es sich an, diesen in drei grundlegende Phasen zu unterteilen, um diese später nach Bedarf weiter auszudifferenzieren. So ergeben sich die drei Phasen Datenentstehung und Datenerfassung, Datenspeicherung und Datenverarbeitung sowie Datenveredelung und Datenverwertung.
Zwischen solchen Phasen zu unterscheiden, bietet sich auch deshalb an, weil sich die rechtlichen Herausforderungen je nach Phase unterschiedlich darstellen.