Gegenwärtig zeigen sich bei der Entlassung aus der stationären Behandlung verschiedene Ineffizienzen, etwa bei Hilfsmitteln, die während des Krankenhausaufenthalts Sache des Krankenhauses sind, ab Entlassung aber über den Leistungserbringer abgerechnet werden. Dies gilt insbesondere bei individuell angepassten Hilfsmitteln sowie bei der Nachsorge und der medikamentösen Behandlung. Kurzzeitig gebauchte Hilfsmittel können heute kaum erneut eingesetzt werden, weil dafür geklärt werden müsste, wer Betreiber ist und die Verantwortung übernimmt. Daher werden gerade Standard-Hilfsmittel immer wieder neu angeschafft. Hier müssen die Prozesse und Regularien im Sinne eines übergreifenden Ansatzes angepasst werden.
Bei den Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich bestimmt unter den Vergabekriterien zu oft alleine der Preis über den Erfolg, teilweise auch mit einem höheren Gewicht als gesetzlich vorgesehen (§ 127 Abs. 1 SGB: max. 50 Prozent). Beispiele aus der Vergangenheit zeigen, dass das oft mit erheblichen Qualitätseinbußen verbunden ist bzw. die Versicherten Aufzahlungen leisten müssen, um ihren bisherigen Versorgungsstandard halten zu können. Ein Beispiel sind Inkontinenzprodukte, wo dem Kunden nur die Wahl zwischen einem Billigprodukt in schlechter Qualität im Rahmen des Leistungsverzeichnisses oder einem Premiumprodukt gegen Aufpreis bleibt. Durch ein Ausschreibungsgeschehen, das einseitig besonders preisaggressive Bieter bevorzugt, die einen minimalen Gewinn in Kauf nehmen, um Marktmacht zu erreichen und letztlich an Zusatzleistungen zu verdienen, werden nicht nur die Standards sukzessive nach unten gesetzt, sondern auch das Marktgefüge verzerrt. Im Sinne einer angemessenen Patientenversorgung muss der Qualität wieder ein höherer Stellenwert eingeräumt werden, sei es durch eine deutlich stärkere Berücksichtigung bei Ausschreibungen (mindestens unter konsequenter Einhaltung des gesetzlichen Rahmens), sei es durch Vorgaben zum verstärkten Einsatz von sogenannten Verhandlungsverträgen anstelle von Ausschreibungen. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass es z. B. im Bereich Orthopädietechnik nicht alleine um das Produkt geht, sondern auch um eine Dienstleistung am Patienten.